Lebenslanges Wohnrecht: Was Sie darüber wissen sollten
Die meisten Menschen machen von Ihrem lebenslangen Wohnrecht Gebrauch, in dem sie zu Lebzeiten ihr Haus auf ihre Kinder übertragen und selbst im Haus wohnen bleiben. Das hat meist steuerliche Gründe. Auch bei einer nichtehelichen Partnerschaft haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Lebenspartner das lebenslange Wohnrecht oder Wohnungsrecht einzuräumen. Mit einer schriftlichen Vereinbarung verhindern Sie im Todesfall, dass Ihre Erben auf einen Auszug Ihres hinterbliebenen Partners bestehen.Und schließlich: Wenn Sie Ihr Haus aus finanziellen Gründen verkaufen, aber weiterhin darin wohnen bleiben möchte, können Sie ein (lebenslanges) Wohnrecht vereinbaren. Mit der Zustifterrente sichern Sie sich Ihr Wohnrecht in Ihrem eigenen Haus.
Lebenslanges Wohnrecht oder lebenslanges Wohnungsrecht – gibt es einen Unterschied?
Die Begriffe „Lebenslanges Wohnrecht“, „Wohnrecht auf Lebenszeit“ und „Lebenslanges Wohnungsrecht“ werden im Alltag oft synonym verwendet. Zunächst: Alle Begriffe bezeichnen das Recht, bis ans Lebensende in einer Immobilie zu wohnen, ohne Mieter oder Eigentümer zu sein. Juristisch gibt es einen Unterschied zwischen Wohnrecht und Wohnungsrecht:
- Das Wohnungsrecht (gemäß § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschreibt das Recht, "ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen". Das Wohnungsrecht bezeichnet ein dingliches Wohnrecht, also ein grundstücksbezogenes Recht, das durch Belastung der jeweiligen Immobilie entsteht. Die Inhaber des Wohnrechts dürfen Familienmitglieder oder auch Pflegepersonal in der Wohnung aufnehmen. Wohnberechtigte, die nur einen Teil einer Immobilie nutzen dürfen, haben die Möglichkeit, gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen (z.B. Garage, Garten, Fahrradkeller, Waschküche) mitzunutzen.
Beispiel: Bei der Zustifterrente verkaufen Sie Ihre Immobilie an die Stiftung Liebenau. Unsere Stiftung wird zum Eigentümer Ihres Hauses. Im Gegenzug erhalten Sie die vereinbarte Zahlung und Ihr lebenslanges Wohnungsrecht.
- Das Wohnrecht (gemäß § 1090 BGB) beschreibt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Inhaber eines Wohnrechts verfügen lediglich über ein Mitbenutzungsrecht. Der Eigentümer darf die Immobilie ebenfalls bewohnen. Berechtigte können die Immobilie ausschließlich selbst nutzen. Familienangehörigen oder sonstigen Personen ist die Nutzung nicht gestattet.
Beispiel: Eltern nutzen ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit, weil sie ihr Haus oder ihre Wohnung zu Lebzeiten an ihre Kinder per Schenkung übertragen. Sie möchten jedoch darin wohnen bleiben.
Lebenslanges Wohnrecht - mit oder ohne Grundbucheintrag?
Ganz klar: mit. Ein Eintrag Ihres Wohnrechts beziehungsweise Wohnungsrechts im Grundbuch ist zwar nicht verpflichtend, denn als Eigentümer können Sie dies auch in einem vom Notar beglaubigten Vertrag vereinbaren. Ratsam ist das aber nicht. Ohne Grundbucheintrag ist Ihr (lebenslanges) Wohnrecht oder Wohnungsrecht zwar gegenüber dem aktuellen Eigentümer geschützt, nicht aber gegenüber Dritten. Dazu gehören beispielsweise Banken oder neue Eigentümer, die Interesse an einem Weiterverkauf Ihrer Immobilie haben. Lassen Sie Ihr Wohnrecht beziehungsweise Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen. Fixieren Sie die Vereinbarung außerdem schriftlich in einem Vertrag. So vermeiden Sie eventuelle Streitigkeiten im Nachgang. Dabei sollte das Wohnrecht / Wohnungsrecht immer als 1. Rang (vor eventuellen weiteren Verpflichtungen) im Grundbuch stehen.
Beispiel: Bei der Zustifterrente sichern wir Ihren Anspruch auf lebenslanges Wohnungsrecht immer auf unsere Kosten ab: mit einer Eintragung ins Grundbuch im 1. Rang sowie als festen Bestandteil des notariellen Kaufvertrags.