(1) Der Aufsichtsrat beschließt in folgenden Angelegenheiten:
a) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, Abschluss und Beendigung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder,
b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
c) Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und Bestimmung des Umfangs des Prüfauftrages,
d) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Zustimmung zu Rechtsgeschäften der Vorstandsmitglieder mit der Stiftung und deren unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsunternehmen, soweit es sich nicht um alltägliche Geschäfte handelt.
(2) Für die nachfolgenden Maßnahmen der Stiftung und ihrer unmittelbar oder mittelbar mehrheitlichen Beteiligungsunternehmen ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
a) Aufnahme von Darlehen,
b) Begründung sonstiger Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann,
c) Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, auch soweit diese unentgeltlich erfolgen,
d) Belastung von Grundstücken,
e) Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind,
f) Errichtung, Erwerb, Veräußerung und Auflösung von Rechtsträgern und Einrichtungen sowie Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen.
(3) Bei den in Absatz 2 genannten Fällen unterliegen der Zustimmung des Aufsichtsrates auch:
a) Satzungen, Satzungsänderungen und Veränderungen der Geschäftsanteile,
b) Rechtsgeschäfte betreffend das zur Substanzerhaltung erforderliche Vermögen.
4) Die im Innenverhältnis zustimmungspflichtigen Maßnahmen dürfen erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung erteilt ist.
(5) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von zustimmungspflichtigen Maßnahmen mit Ausnahme solcher Rechtsgeschäfte, welche gemäß Stiftungsordnung der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht bedürfen, Befreiung von der Zustimmungspflicht erteilen.